Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist die Teilnahme am Präsenzunterricht nur bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden.
Ein Betreten des Schulgeländes und die Teilnahme an schulischen Präsenzveranstaltungen ist demnach nur unter Beachtung der bestehenden „Testpflicht“ möglich.
Bundestag und Bundesrat haben auf Grund des § 28c IfSG eine Rechtsverordnung u.a. zur Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen mit negativ getesteten Personen erlassen. Im Schulbereich besteht nun die Möglichkeit, im Falle eines entsprechenden Nachweises von der verpflichtenden Teilnahme an der Testung befreit zu werden:
– vollständig geimpfte Schülerinnen und Schüler (14 Tage nach der 2. Impfung)
– Schülerinnen und Schüler, die vor Kurzem eine Corona-Infektion überstanden haben
(Zeitraum 28 Tage bis 6 Monate nach Erkrankung).
– Nach einer Infektion und zusätzlicher Impfung
Unabhängig davon gilt auch weiterhin, dass die Schule nicht betreten werden darf, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen (insb. Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust).
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